§ 19 K-GFG Steuerungsbereich „Versorgungsstrukturen“

K-GFG - Kärntner Gesundheitsfondsgesetz – K-GFG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025

Im Rahmen des fünfjährigen Landes-Zielsteuerungsübereinkommens sind die Inhalte des Steuerungsvertrages auf Bundesebene ausgehend vom regionalen Bedarf zu konkretisieren und Zielwerte für die jeweilige Betrachtungsperiode einvernehmlich festzulegen. Zudem sind Festlegungen über die maßnahmenbezogene Umsetzung sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht zu treffen, wobei insbesondere folgende Maßnahmen hinsichtlich der Versorgungsstrukturen zu berücksichtigen sind:

  1. 1.Ziffer einsdie Erhöhung der Effektivität und Effizienz bzw. die Überwindung von kleinteiligen Organisationsformen durch die Bündelung komplexer Leistungen an geeigneten Standorten und die Nutzung der im Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz – KAKuG und im ÖSG vorgesehenen Möglichkeiten;
  2. 2.Ziffer 2die gemeinsame und gesamthafte Planung der ambulanten Versorgung im RSG (niedergelassene Ärzte, selbständige Ambulatorien und Spitalsambulanzen) gemäß Art. 5 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens bis Ende 2025 unter der Voraussetzung, dass die gesetzlichen Grundlagen auf Bundesebene vorliegen;die gemeinsame und gesamthafte Planung der ambulanten Versorgung im RSG (niedergelassene Ärzte, selbständige Ambulatorien und Spitalsambulanzen) gemäß Artikel 5, der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens bis Ende 2025 unter der Voraussetzung, dass die gesetzlichen Grundlagen auf Bundesebene vorliegen;
  3. 3.Ziffer 3die Festlegung der Aufgabengebiete und Versorgungsaufträge pro ambulanter Versorgungsstufe im Sinne von „Best Points of Service“ und verbindliche sektorenübergreifende Angebotsplanung über den RSG (einschließlich der Rücknahmemöglichkeit von aufrechten Bewilligungen bei Rückbau von parallelen Strukturen) sowie die Umsetzung;
  4. 4.Ziffer 4die Etablierung von Terminservicestellen gemäß Art. 9 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens.die Etablierung von Terminservicestellen gemäß Artikel 9, der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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