Im Rahmen des vierjährigen Landes-Zielsteuerungsübereinkommens sind die Inhalte des Zielsteuerungsvertrages auf Bundesebene ausgehend vom regionalen Bedarf zu konkretisieren und Zielwerte für die jeweilige Betrachtungsperiode einvernehmlich festzulegen. Zudem sind Festlegungen über die maßnahmenbezogene Umsetzung sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht zu treffen, wobei insbesondere folgende Maßnahmen hinsichtlich Versorgungsstrukturen, die wesentliche Auswirkungen auf die Leistungserbringung im jeweils anderen Sektor bewirken, zu berücksichtigen sind:
1. | Erhöhung der Effektivität und Effizienz bzw. die Überwindung von kleinteiligen Organisations-formen durch die Bündelung komplexer Leistungen an geeigneten Standorten und die Nutzung der im KAKuG und im Österreichischen Strukturplan Gesundheit vorgesehenen Möglichkeiten; | |||||||||
2. | gemeinsame Planung der ambulanten fachärztlichen Versorgung im Regionalen Strukturplan Gesundheit [RSG] (niedergelassene Fachärzte, selbstständige Ambulatorien und Spitals-ambulanzen) – soweit noch nicht vorliegend – gesamthaft bis Ende 2018 unter der Voraussetzung, dass die Grundlagen auf Bundesebene vorliegen; | |||||||||
3. | Ergänzung einer konkretisierten Planung zur Einrichtung von Primärversorgungseinheiten im RSG bis spätestens Ende 2018 unter der Voraussetzung, dass die Grundlagen auf Bundesebene vorliegen; | |||||||||
4. | Festlegung der Aufgabengebiete und Versorgungsaufträge pro ambulanter Versorgungsstufe im Sinne von „Best Points of Service“ und verbindliche sektorenübergreifende Angebotsplanung über den RSG (einschließlich der Rücknahmemöglichkeit von aufrechten Bewilligungen bei Rückbau von parallelen Strukturen). |
0 Kommentare zu § 19 K-GFG