(1) Die Höhe der Abgabe beträgt
für den Abgabepflichtigen in Gemeinden mit Nächtigungen je Einwohner:
der Abgabegruppe: bis zu 40 von 40 bis 80 über 80
A 3,58 ‰ 3,78 ‰ 3,98 ‰
B 2,18 ‰ 2,30 ‰ 2,41 ‰
C 1,15 ‰ 1,22 ‰ 1,28 ‰
D 0,71 ‰ 0,76 ‰ 0,79 ‰
E 0,58 ‰ 0,60 ‰ 0,64 ‰
F 0,38 ‰ 0,41 ‰ 0,43 ‰
G 0,29 ‰ 0,31 ‰ 0,32 ‰
ihres im Land Kärnten im zweitvorangegangenen Jahr erzielten abgabepflichtigen Umsatzes, mindestens jedoch 16,35 Euro.
(2) Die Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee und die Stadt Villach gelten abweichend von Abs. 1 unabhängig von ihren Nächtigungszahlen als Gemeinden mit von 40 bis 80 Nächtigungen je Einwohner.
(3) Für die Berechnung der Höhe der Abgabe nach Abs. 1 bestimmt sich die Einwohnerzahl der Gemeinde nach ihrer Volkszahl gemäß § 10 Abs. 7 Finanzausgleichsgesetz 2017, BGBl. I Nr. 116/2016. Die Anzahl der Nächtigungen in der Gemeinde ist nach der dem Land im vorangegangenen Kalenderjahr übermittelten Nächtigungstaxe nach dem Kärntner Orts- und Nächtigungstaxengesetz zu ermitteln. Die Landesregierung hat die Anzahl der auf jeden Einwohner entfallenden Nächtigungen für das voran-gegangene Kalenderjahr in jeder Gemeinde bis zum 31. Jänner jeden Jahres festzustellen und unverzüglich in der Kärntner Landeszeitung kundzumachen.
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