§ 6 K-FVAG

K-FVAG - Kärntner Tourismusabgabegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024

(1) Die Höhe der Abgabe beträgt

für den Abgabepflichtigen in Gemeinden mit Nächtigungen je Einwohner:

der Abgabegruppe: bis zu 40 von 40 bis 80 über 80

A                   3,58 ‰ 3,78 ‰ 3,98 ‰

B    2,18 ‰ 2,30 ‰ 2,41 ‰

C    1,15 ‰ 1,22 ‰ 1,28 ‰

D        0,71 ‰ 0,76 ‰ 0,79 ‰

E        0,58 ‰ 0,60 ‰ 0,64 ‰

F        0,38 ‰ 0,41 ‰ 0,43 ‰

G                   0,29 ‰ 0,31 ‰ 0,32 ‰

ihres im Land Kärnten im zweitvorangegangenen Jahr erzielten abgabepflichtigen Umsatzes, mindestens jedoch 16,35 Euro.

(2) Die Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee und die Stadt Villach gelten abweichend von Abs. 1 unabhängig von ihren Nächtigungszahlen als Gemeinden mit von 40 bis 80 Nächtigungen je Einwohner.

(3) Für die Berechnung der Höhe der Abgabe nach Abs. 1 bestimmt sich die Einwohnerzahl der Gemeinde nach ihrer Volkszahl gemäß § 10 Abs. 7 Finanzausgleichsgesetz 2017, BGBl. I Nr. 116/2016. Die Anzahl der Nächtigungen in der Gemeinde ist nach der dem Land im vorangegangenen Kalenderjahr übermittelten Nächtigungstaxe nach dem Kärntner Orts- und Nächtigungstaxengesetz zu ermitteln. Die Landesregierung hat die Anzahl der auf jeden Einwohner entfallenden Nächtigungen für das voran-gegangene Kalenderjahr in jeder Gemeinde bis zum 31. Jänner jeden Jahres festzustellen und unverzüglich in der Kärntner Landeszeitung kundzumachen.

In Kraft seit 01.08.2017 bis 31.12.9999
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