Vereinbarungen
(1) Die Abgabenbehörde darf mit dem Abgabenschuldner Vereinbarungen über
a) | die Ermittlung des abgabepflichtigen Umsatzes, | |||||||||
b) | die Einstufung der abgabepflichtigen Umsätze, | |||||||||
c) | die Höhe und die Form der Entrichtung der Abgabe sowie den Eintritt der Fälligkeit oder | |||||||||
d) | die Führung von Büchern und Aufzeichnungen | |||||||||
abschließen, soweit dadurch die Erhebung der Abgabe vereinfacht wird und keine wesentlichen Auswirkungen auf die Höhe und die Entrichtung der Abgabe zu erwarten sind. |
(2) Eine Vereinbarung nach Abs 1 darf nur erfolgen, wenn
a) | der Abgabepflichtige einen nachprüfbaren Nachweis über die maßgeblichen Umsätze des dem ersten Jahr, für das die Vereinbarung zu gelten hat, vorausgehenden Kalenderjahres oder Wirtschaftsjahres vorlegt und | |||||||||
b) | nach der abschätzbaren Entwicklung des Umsatzes des Abgabepflichtigen in den dem Berechnungsjahr folgenden drei Kalenderjahren keine wesentliche Änderung des für die Vereinbarung maßgeblichen Umsatzes eintritt bzw. zu erwarten ist. |
(3) Entstehen mit dem Abgabenschuldner Meinungsverschiedenheiten über den Inhalt von abgeschlossenen Vereinbarungen nach Abs 1, so hat die Abgabenbehörde darüber mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden.
(4) Vereinbarungen nach Abs 1 dürfen von der Abgabenbehörde und vom Abgabenschuldner unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ablauf eines Kalender- bzw. Wirtschaftsjahres gekündigt werden. Die Vereinbarung ist von der Abgabenbehörde zu kündigen, wenn in der Höhe oder Verteilung des für die Ermittlung der Abgabe maßgeblichen Umsatzes eine erhebliche Änderung eingetreten ist oder die Landesregierung dies verlangt, weil die Voraussetzungen des Abs 1 nicht mehr gegeben sind.
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