§ 5a K-FVAG

K-FVAG - Kärntner Tourismusabgabegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.11.2024

§ 5a

Sonderfälle des abgabepflichtigen Umsatzes

 

(1) Umsätze aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben gemäß § 22 Abs. 3 bis 5 des Umsatzsteuergesetzes 1994 (UStG 1994), BGBl. Nr. 663, und Umsätze von den in der Anlage zu § 10 Abs. 2 des UStG 1994 aufgezählten Gegenständen, ausgenommen die in Z 43a genannten Arzneimittel, sind nur in halber Höhe in Ansatz zu bringen, soweit sie nicht nach anderen Bestimmungen des Gesetzes von der Abgabe befreit sind.

 

(2) Bei Gast- und Schankgewerbebetrieben, die ohne Einschränkung auf bestimmte Personen mittags oder abends Gäste verköstigen, hat als Anteil des Küchenumsatzes 30 v. H. des Gesamtumsatzes außer Ansatz zu bleiben, sofern das Speisenangebot die Verabreichung einfacher Speisen (§ 111 Abs. 2 Z 3 der Gewerbeordnung 1994) überschreitet. Bei Geltendmachung eines höheren Anteils ist dieser nachzuweisen.

 

(2a) Bei Mobilfunknetzbetreibern ist der abgabepflichtige Umsatz die Summe der Abrechnungsbeträge aus Rechnungen, die an Empfänger in Kärnten ergangen sind, abzüglich der Umsatzsteuer.

 

(3) Bei Tankstellen, die durch Eigenhändler betrieben werden, haben bei Treib- und Schmierstoffen 90 v. H. des Umsatzes außer Ansatz zu bleiben.

 

(4) Beim Handel mit Baumaterialien haben - soweit es sich um Streckengeschäfte, also um Direktlieferungen vom Werk zum Endabnehmer in Großladungen ab 10 t, handelt - 90 v. H. des Umsatzes außer Ansatz zu bleiben.

 

(5) Bei Versicherungsunternehmen gilt als in Kärnten erzielter Umsatz die Summe der Versicherungsentgelte aus Versicherungsverträgen, bei denen im Zeitpunkt der Fälligkeit des Versicherungsentgeltes entweder

a)

bei Versicherungen, die sich auf Personen beziehen, der Versicherungsnehmer seinen Hauptwohnsitz (Sitz) in Kärnten hat oder

b)

bei Versicherungen, die sich auf Sachen beziehen, sich die versicherte Sache in Kärnten befindet.

Dabei hat der Umsatz aus Lebens- und Pensionsversicherungen außer Ansatz zu bleiben.

 

(6) Bei Geld- und Kreditinstituten einschließlich Bausparkassen ist der abgabepflichtige Umsatz aus Bankgeschäften die Summe der Bruttoerträge aus Zinsen, Provisionen, Kursgewinne und Vergütungen und Erträgen jeglicher Art im Sinne der Anlage zu § 43 des Bankwesengesetzes (BWG), BGBl. Nr. 532/1993, bei Bausparkassen im Sinne der Anlage zu § 12 Bausparkassengesetz (BSpG), BGBl. Nr. 532/1993. Im Bausparkassengeschäft sind als abgabepflichtige Umsätze nur die Erträge im Sinne des ersten Satzes aus Verträgen, die sich auf Personen beziehen, die im Zeitpunkt der Fälligkeit des Entgeltes ihren Hauptwohnsitz (Sitz) in Kärnten haben, zu erfassen.

 

(7) Bei Reisebüros und Reisebetreuern, auf die § 23 UStG 1994 nicht Anwendung findet, ist der abgabepflichtige Umsatz aus Besorgungsleistungen einschließlich der Nebenleistungen die Summe der Nettoerträge und der abgabepflichtige Umsatz aus Vermittlungsleistungen einschließlich der Nebenleistungen die Summe der Provisionen aus solchen.

 

(8) Bei den Werbungsmittlern ist der abgabepflichtige Umsatz aus Vermittlungsleistungen einschließlich der Nebenleistungen die Summe der Provisionen aus solchen, abzüglich der Umsatzsteuer.

 

(9) Bei Spielbanken gelten als abgabepflichtiger Umsatz die Jahresbruttospieleinnahmen im Sinne des § 28 Abs 2 des Glücksspielgesetzes (GSpG), BGBl Nr 620/1989.

 

(10) Wird ein Entgelt für den Aufenthalt in einer Gästeunterkunft nicht berechnet, weil der Aufenthalt aufgrund von Nutzungs- oder Benutzungsrechten erfolgte, die in ihren Auswirkungen einem Bestands-, Wohnungs- oder Fruchtnießungsrecht ähneln, so ist für jede Wohneinheit im Jahr 150 v. H. der Mindestabgabe (§ 6) für die Gästeunterkunft als Abgabe zu entrichten. Ist die Gästeunterkunft nicht in Wohneinheiten geteilt, so gilt dies für je drei angefangene Gästebetten in der Gästeunterkunft. Diese Regelung findet keine Anwendung, wenn die Nächtigungen aufgrund solcher Nutzungs- oder Benutzungsrechte in der Gästeunterkunft weniger als 25 v. H. der Gesamtzahl der dort erfolgten Nächtigungen ausmachen.

In Kraft seit 21.10.2010 bis 31.12.9999
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