Umsatz bei Enden der abgabepflichtigen Tätigkeit
(1) Für das Kalenderjahr, in dem eine die Abgabepflicht begründende Tätigkeit dauernd eingestellt wird, ist der abgabepflichtige Umsatz auf die Art zu ermitteln, dass die heranzuziehende Berechnungsgrundlage durch zwölf geteilt und mit der Zahl der angefangenen Monate, in der die Tätigkeit noch ausgeübt wurde, vervielfacht wird.
(2) Für das Jahr des Endens der abgabepflichtigen Tätigkeit gemäß Abs 1 kann der Abgabepflichtige innerhalb der Verjährungsfrist einen Rückerstattungsantrag in der Form einer berichtigten Abgabenerklärung stellen. Die Bestimmung des § 6 über die Mindestabgabe bleibt davon unberührt.
(3) Eine Tätigkeit gilt als dauernd eingestellt
a) | wenn die zugrundeliegende Berechtigung geendigt hat oder, | |||||||||
b) | soweit dies nur auf eine Betriebsstätte zutrifft oder für die Tätigkeit keine besondere Berechtigung Voraussetzung für deren Ausübung ist, mit der Meldung an die Gemeinde über die Einstellung der Tätigkeit. |
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