§ 7 K-FVAG

K-FVAG - Kärntner Tourismusabgabegesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024

§ 7

Befreiung

 

Von der Abgabepflicht sind befreit:

 

a)

der Bund, die Länder, die Gemeinden und die Gemeindeverbände;

b)

die nach § 4 Abs 3 Z 1, 2 und 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl Nr 189/1955, den Dienstnehmern gleichgestellten selbständig Erwerbstätigen;

c)

die Oesterreichische Nationalbank;

d)

Unternehmen, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen (§§ 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1964);

e)

Pensions- und Unterstützungskassen im Sinne des § 6 Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl Nr 401.

In Kraft seit 11.06.1994 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 7 K-FVAG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 7 K-FVAG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 7 K-FVAG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 7 K-FVAG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 7 K-FVAG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-FVAG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 6 K-FVAG
§ 8 K-FVAG