§ 6 K-FVAG

Kärntner Tourismusabgabegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2017 bis 31.12.9999

(1) Die Höhe der Abgabe beträgt

für den Abgabepflichtigen in Gemeinden mit Nächtigungen je Einwohner:

der Abgabegruppe: bis zu 40 von 40 bis 80 über 80

A 3,58 ‰ 3,78 ‰ 3,98 ‰

B 2,18 ‰ 2,30 ‰ 2,41 ‰

C 1,15 ‰ 1,22 ‰ 1,28 ‰

D 0,71 ‰ 0,76 ‰ 0,79 ‰

E 0,58 ‰ 0,60 ‰ 0,64 ‰

F 0,38 ‰ 0,41 ‰ 0,43 ‰

G 0,29 ‰ 0,31 ‰ 0,32 ‰

ihres im Land Kärnten im zweitvorangegangenen Jahr erzielten abgabepflichtigen Umsatzes, mindestens jedoch 16,35 Euro.

(2) Die Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee und die Stadt Villach gelten abweichend von Abs. 1 unabhängig von ihren Nächtigungszahlen als Gemeinden mit von 40 bis 80 Nächtigungen je Einwohner.

(3) Für die Berechnung der Höhe der Abgabe nach Abs. 1 bestimmt sich die Einwohnerzahl der Gemeinde nach ihrer Volkszahl gemäß § 9 Abs. 9 § 10 Abs. 7 Finanzausgleichsgesetz 20082017, BGBl. I Nr. 103/2007BGBl. I Nr. 116/2016. Die Anzahl der Nächtigungen in der Gemeinde ist nach der dem Land im vorangegangenen Kalenderjahr übermittelten Nächtigungstaxe nach dem Kärntner Orts- und Nächtigungstaxengesetz zu ermitteln. Die Dienststelle für Landesabgaben ist verpflichtet,Landesregierung hat die Anzahl der auf jeden Einwohner entfallenden Nächtigungen für das vorangegangenevoran-gegangene Kalenderjahr in jeder Gemeinde bis zum 31. Jänner jeden Jahres festzustellen und unverzüglich in der Kärntner Landeszeitung kundzumachen.

Stand vor dem 31.07.2017

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.07.2017

(1) Die Höhe der Abgabe beträgt

für den Abgabepflichtigen in Gemeinden mit Nächtigungen je Einwohner:

der Abgabegruppe: bis zu 40 von 40 bis 80 über 80

A 3,58 ‰ 3,78 ‰ 3,98 ‰

B 2,18 ‰ 2,30 ‰ 2,41 ‰

C 1,15 ‰ 1,22 ‰ 1,28 ‰

D 0,71 ‰ 0,76 ‰ 0,79 ‰

E 0,58 ‰ 0,60 ‰ 0,64 ‰

F 0,38 ‰ 0,41 ‰ 0,43 ‰

G 0,29 ‰ 0,31 ‰ 0,32 ‰

ihres im Land Kärnten im zweitvorangegangenen Jahr erzielten abgabepflichtigen Umsatzes, mindestens jedoch 16,35 Euro.

(2) Die Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee und die Stadt Villach gelten abweichend von Abs. 1 unabhängig von ihren Nächtigungszahlen als Gemeinden mit von 40 bis 80 Nächtigungen je Einwohner.

(3) Für die Berechnung der Höhe der Abgabe nach Abs. 1 bestimmt sich die Einwohnerzahl der Gemeinde nach ihrer Volkszahl gemäß § 9 Abs. 9 § 10 Abs. 7 Finanzausgleichsgesetz 20082017, BGBl. I Nr. 103/2007BGBl. I Nr. 116/2016. Die Anzahl der Nächtigungen in der Gemeinde ist nach der dem Land im vorangegangenen Kalenderjahr übermittelten Nächtigungstaxe nach dem Kärntner Orts- und Nächtigungstaxengesetz zu ermitteln. Die Dienststelle für Landesabgaben ist verpflichtet,Landesregierung hat die Anzahl der auf jeden Einwohner entfallenden Nächtigungen für das vorangegangenevoran-gegangene Kalenderjahr in jeder Gemeinde bis zum 31. Jänner jeden Jahres festzustellen und unverzüglich in der Kärntner Landeszeitung kundzumachen.

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