§ 6 K-FVAG Höhe

Kärntner Tourismusabgabegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.12.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Höhe der Abgabe beträgt

für den Abgabepflichtigen in Gemeinden mit Nächtigungen je Einwohner:

der Abgabegruppe: bis zu 40 von 40 bis 80 über 80

A 3,58 ‰ 3,78 ‰ 3,98 ‰

B 2,18 ‰ 2,30 ‰ 2,41 ‰

C 1,15 ‰ 1,22 ‰ 1,28 ‰

D 0,71 ‰ 0,76 ‰ 0,79 ‰

E 0,58 ‰ 0,60 ‰ 0,64 ‰

F 0,38 ‰ 0,41 ‰ 0,43 ‰

G 0,29 ‰ 0,31 ‰ 0,32 ‰

ihres im Land Kärnten im zweitvorangegangenen Jahr erzielten abgabepflichtigen Umsatzes, mindestens jedoch 16,35 Euro.

  1. (2)Absatz 2Die Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee und die Stadt Villach gelten abweichend von Abs. 1 unabhängig von ihren Nächtigungszahlen als Gemeinden mit von 40 bis 80 Nächtigungen je Einwohner.Die Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee und die Stadt Villach gelten abweichend von Absatz eins, unabhängig von ihren Nächtigungszahlen als Gemeinden mit von 40 bis 80 Nächtigungen je Einwohner.
  2. (3)Absatz 3Für die Berechnung der Höhe der Abgabe nach Abs. 1 bestimmt sich die Einwohnerzahl der Gemeinde nach ihrer Volkszahl gemäß § 10 Abs. 7 § 11 Abs. 8 Finanzausgleichsgesetz 2017, BGBl. I Nr. 116/20162024 – FAG 2024. Die Anzahl der Nächtigungen in der Gemeinde ist nach der dem Land im vorangegangenen Kalenderjahr übermittelten Nächtigungstaxe nach dem Kärntner Orts- und Nächtigungstaxengesetz zu ermitteln. Die Landesregierung hat die Anzahl der auf jeden Einwohner entfallenden Nächtigungen für das voran-gegangene Kalenderjahr in jeder Gemeinde bis zum 31. Jänner jeden Jahres festzustellen und unverzüglich in der Kärntner Landeszeitung kundzumachen.Für die Berechnung der Höhe der Abgabe nach Absatz eins, bestimmt sich die Einwohnerzahl der Gemeinde nach ihrer Volkszahl gemäß Paragraph 1011, Absatz 78, Finanzausgleichsgesetz 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2016,2024 – FAG 2024. Die Anzahl der Nächtigungen in der Gemeinde ist nach der dem Land im vorangegangenen Kalenderjahr übermittelten Nächtigungstaxe nach dem Kärntner Orts- und Nächtigungstaxengesetz zu ermitteln. Die Landesregierung hat die Anzahl der auf jeden Einwohner entfallenden Nächtigungen für das voran-gegangene Kalenderjahr in jeder Gemeinde bis zum 31. Jänner jeden Jahres festzustellen und unverzüglich in der Kärntner Landeszeitung kundzumachen.

Stand vor dem 20.12.2024

In Kraft vom 01.08.2017 bis 20.12.2024
  1. (1)Absatz einsDie Höhe der Abgabe beträgt

für den Abgabepflichtigen in Gemeinden mit Nächtigungen je Einwohner:

der Abgabegruppe: bis zu 40 von 40 bis 80 über 80

A 3,58 ‰ 3,78 ‰ 3,98 ‰

B 2,18 ‰ 2,30 ‰ 2,41 ‰

C 1,15 ‰ 1,22 ‰ 1,28 ‰

D 0,71 ‰ 0,76 ‰ 0,79 ‰

E 0,58 ‰ 0,60 ‰ 0,64 ‰

F 0,38 ‰ 0,41 ‰ 0,43 ‰

G 0,29 ‰ 0,31 ‰ 0,32 ‰

ihres im Land Kärnten im zweitvorangegangenen Jahr erzielten abgabepflichtigen Umsatzes, mindestens jedoch 16,35 Euro.

  1. (2)Absatz 2Die Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee und die Stadt Villach gelten abweichend von Abs. 1 unabhängig von ihren Nächtigungszahlen als Gemeinden mit von 40 bis 80 Nächtigungen je Einwohner.Die Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee und die Stadt Villach gelten abweichend von Absatz eins, unabhängig von ihren Nächtigungszahlen als Gemeinden mit von 40 bis 80 Nächtigungen je Einwohner.
  2. (3)Absatz 3Für die Berechnung der Höhe der Abgabe nach Abs. 1 bestimmt sich die Einwohnerzahl der Gemeinde nach ihrer Volkszahl gemäß § 10 Abs. 7 § 11 Abs. 8 Finanzausgleichsgesetz 2017, BGBl. I Nr. 116/20162024 – FAG 2024. Die Anzahl der Nächtigungen in der Gemeinde ist nach der dem Land im vorangegangenen Kalenderjahr übermittelten Nächtigungstaxe nach dem Kärntner Orts- und Nächtigungstaxengesetz zu ermitteln. Die Landesregierung hat die Anzahl der auf jeden Einwohner entfallenden Nächtigungen für das voran-gegangene Kalenderjahr in jeder Gemeinde bis zum 31. Jänner jeden Jahres festzustellen und unverzüglich in der Kärntner Landeszeitung kundzumachen.Für die Berechnung der Höhe der Abgabe nach Absatz eins, bestimmt sich die Einwohnerzahl der Gemeinde nach ihrer Volkszahl gemäß Paragraph 1011, Absatz 78, Finanzausgleichsgesetz 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2016,2024 – FAG 2024. Die Anzahl der Nächtigungen in der Gemeinde ist nach der dem Land im vorangegangenen Kalenderjahr übermittelten Nächtigungstaxe nach dem Kärntner Orts- und Nächtigungstaxengesetz zu ermitteln. Die Landesregierung hat die Anzahl der auf jeden Einwohner entfallenden Nächtigungen für das voran-gegangene Kalenderjahr in jeder Gemeinde bis zum 31. Jänner jeden Jahres festzustellen und unverzüglich in der Kärntner Landeszeitung kundzumachen.

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