(1) Die für die Festsetzung der Umsatzsteuer zuständigen Abgabenbehörden haben nach Maßgabe der organisatorischen und technischen Möglichkeiten der Abgabenbehörde nach diesem Gesetz über ihr Ersuchen die zur Erfassung der umsatzsteuerpflichtigen Abgabepflichtigen erforderlichen Auskünfte zu geben, und zwar über das für die Umsatzsteuer zuständige Finanzamt, die Steuer- oder Beitragsnummer, den Namen und die Anschrift des Betriebes und einen Berufshinweis. Die Abgabenbehörden werden ermächtigt, zu diesem Zweck Listen der Abgabepflichtigen, insbesondere auch über Neuzugänge und Abgänge, mittels maschinell lesbarer Datenträger auszutauschen.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben die Abgabenbehörde von jeder Übermittlung eines Auszugs aus dem Gewerberegister (§ 340 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994) durch Übermittlung einer Abschrift des Auszuges zu verständigen. In den Fällen des § 340 Abs. 2 GewO 1994 ist die Abgabenbehörde durch Übermittlung eines Auszugs aus dem Gewerberegister von der Eintragung zu verständigen. Ebenso ist die Abgabenbehörde von jeder Endigung der Gewerbeberechtigung (§ 85 GewO 1994) zu verständigen.
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