§ 5b K-FVAG

K-FVAG - Kärntner Tourismusabgabegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

§ 5b

Umsatz bei Aufnahme einer abgabepflichtigen Tätigkeit

 

(1) Für das Kalenderjahr, in dem eine die Abgabepflicht begründende Tätigkeit aufgenommen wurde (Anfangsjahr), ist der in diesem Jahr selbst erzielte Umsatz zugleich der abgabepflichtige Umsatz im Sinne des § 5. Die Abgabenerklärung hat gemeinsam mit der Abgabenerklärung gemäß Abs 2 zu erfolgen.

 

(2) Der Ermittlung der Abgabe für das Jahr nach dem Anfangsjahr ist das Zwölffache des durchschnittlichen Monatsumsatzes des Anfangsjahres zugrunde zu legen. Dieser durchschnittliche Monatsumsatz des Anfangsjahres ist auf die Weise festzustellen, dass der im Anfangsjahr insgesamt erzielte Jahresumsatz durch die Zahl der angefangenen Monate geteilt wird, in denen dieser Umsatz getätigt wurde. Bei üblicherweise nicht ganzjährig ausgeübten Tätigkeiten ist anstelle vom zwölffachen nur vom sechsfachen durchschnittlichen Jahresumsatz des Anfangsjahres auszugehen.

 

(3) Der Berechnung der Abgabe für das auf das Anfangsjahr zweitfolgende Jahr ist der im Vorjahr insgesamt erzielte Jahresumsatz zugrunde zu legen.

 

(4) Für die nach Abs 1 bis 3 berechneten Jahre kann eine nachträgliche Neuberechnung der Abgabe durchgeführt werden, sobald die in diesen Anfangsjahren tatsächlich erzielten Umsätze feststehen. Für die Neuberechnung ist der im jeweiligen Tätigkeitsjahr erzielte Umsatz heranzuziehen. Dem Beitragspflichtigen bleibt es unbenommen, innerhalb der Verjährungsfrist einen Rückerstattungsantrag in Form einer berichtigten Abgabenerklärung für diese Jahre unter Vorlage eines Nachweises über die tatsächlich erzielten Umsätze zu stellen.

 

(5) Die Bestimmungen der Abs 1 bis 4 über die Aufnahme einer abgabepflichtigen Tätigkeit sind sinngemäß auch dann anzuwenden, wenn in einer Gemeinde eine Betriebsstätte erstmalig errichtet wird oder im Kalenderjahr eine grundlegende Veränderung der gesamten unternehmerischen Tätigkeit eintritt, wie die Verpachtung eines bisher selbst geführten Betriebes oder die selbständige Führung eines bisher verpachteten Betriebes sowie die Weiterverpachtung eines bisher verpachteten Betriebes.

 

(6) Wird ein Unternehmen im Sinne des § 1409 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS Nr 946/1811, übertragen, so gelten die Umsätze des übergebenen Betriebes als Bemessungsgrundlage für den Nachfolger.

 

(7) Bei einer Verlegung des Sitzes, Standortes oder der Betriebsstätte im Sinne des § 3 Abs 2 sind für die Berechnung der Abgabe abweichend von den Abs 1 bis 3 die Umsätze gemäß § 5 heranzuziehen, sofern es sich nicht um die ersten drei Tätigkeitsjahre handelt. Die Berechnung und Aufteilung der Abgabe für das Jahr der Verlegung des Sitzes, Standortes oder der Betriebsstätte hat entsprechend der Dauer der Tätigkeiten in den verschiedenen Gemeinden getrennt zu erfolgen.

In Kraft seit 21.10.2010 bis 31.12.9999
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