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(1) Mit der Vollziehung dieses Gesetzes sind betraut:
1. | hinsichtlich der in § 1 Abs. 2 lit. a bezeichneten Organe sowie deren Hinterbliebenen die Landesregierung, | |||||||||
2. | hinsichtlich der in § 1 Abs. 2 lit. b bezeichneten Organe sowie deren Hinterbliebenen die betreffenden Gemeinden. |
(2) Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinden sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
(3) Die nach Abs. 1 zuständigen Behörden sind ermächtigt, die mit den Ansprüchen nach diesem Gesetz im unmittelbaren Zusammenhang stehenden personenbezogenen Daten der Organe automationsunterstütztmit Hilfe automatisierter Verfahren zu verarbeiten.
(1) Mit der Vollziehung dieses Gesetzes sind betraut:
1. | hinsichtlich der in § 1 Abs. 2 lit. a bezeichneten Organe sowie deren Hinterbliebenen die Landesregierung, | |||||||||
2. | hinsichtlich der in § 1 Abs. 2 lit. b bezeichneten Organe sowie deren Hinterbliebenen die betreffenden Gemeinden. |
(2) Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinden sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
(3) Die nach Abs. 1 zuständigen Behörden sind ermächtigt, die mit den Ansprüchen nach diesem Gesetz im unmittelbaren Zusammenhang stehenden personenbezogenen Daten der Organe automationsunterstütztmit Hilfe automatisierter Verfahren zu verarbeiten.