§ 5 K-BAKB

Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.01.2016 bis 31.12.9999
2. Abschnitt

Anerkennung im Rahmen

der Niederlassungsfreiheit

§ 5

Anwendungsbereich

Die §§ 6 bis 8und 7 gelten für alle landesrechtlich geregelten Berufe, die nicht unter § 9 §§ 8 und 9 oder Titel III Kapitel III der Berufsqualifikationen-Richtlinie fallen, sowie in folgenden Fällen, in denen der Antragsteller aus besonderen und außergewöhnlichen Gründen die von diesem Gesetz geforderten Voraussetzungen nicht erfüllt:

a)

für die Tätigkeiten im Sinne des § 9, wenn der Antragsteller die Anforderungen gemäß § 10 nicht erfüllt, und

b)

für Antragsteller, die über einen Ausbildungsnachweis im Sinne des § 2 lit. f letzter Halbsatz verfügen.

Stand vor dem 17.01.2016

In Kraft vom 01.03.2009 bis 17.01.2016
2. Abschnitt

Anerkennung im Rahmen

der Niederlassungsfreiheit

§ 5

Anwendungsbereich

Die §§ 6 bis 8und 7 gelten für alle landesrechtlich geregelten Berufe, die nicht unter § 9 §§ 8 und 9 oder Titel III Kapitel III der Berufsqualifikationen-Richtlinie fallen, sowie in folgenden Fällen, in denen der Antragsteller aus besonderen und außergewöhnlichen Gründen die von diesem Gesetz geforderten Voraussetzungen nicht erfüllt:

a)

für die Tätigkeiten im Sinne des § 9, wenn der Antragsteller die Anforderungen gemäß § 10 nicht erfüllt, und

b)

für Antragsteller, die über einen Ausbildungsnachweis im Sinne des § 2 lit. f letzter Halbsatz verfügen.

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