Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Den Gemeindeverbänden kommt hinsichtlich der von ihnen übertragenen Aufgabenzu besorgenden Angelegenheiten dieselbe Stellung zu, wie sie den Gemeinden hinsichtlich dieser AufgabenAngelegenheiten zukommt, wenn sie keinen Gemeindeverband bilden.
(2) Der 18. Abschnitt über den Haushalt der Gemeinde gilt sinngemäß für Gemeindeverbände.
(3) Obliegen dem Gemeindeverband behördliche Aufgaben aus dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde, so ist ein Organ zur Entscheidung über die Berufungen vorzusehen, das endgültig entscheidet. Hinsichtlich der Vorstellung gegen diese Bescheide gilt § 95 sinngemäß.
(4) Für das Dienst- und Besoldungsrecht von Gemeindeverbandsbediensteten gilt das Gemeindebedienstetengesetz 1992 in seiner jeweils geltenden Fassung sinngemäß.(entfällt)
(5) Abs. 2 und 3 gelten nicht für Gemeindeverbände nach § 84a.
(1) Den Gemeindeverbänden kommt hinsichtlich der von ihnen übertragenen Aufgabenzu besorgenden Angelegenheiten dieselbe Stellung zu, wie sie den Gemeinden hinsichtlich dieser AufgabenAngelegenheiten zukommt, wenn sie keinen Gemeindeverband bilden.
(2) Der 18. Abschnitt über den Haushalt der Gemeinde gilt sinngemäß für Gemeindeverbände.
(3) Obliegen dem Gemeindeverband behördliche Aufgaben aus dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde, so ist ein Organ zur Entscheidung über die Berufungen vorzusehen, das endgültig entscheidet. Hinsichtlich der Vorstellung gegen diese Bescheide gilt § 95 sinngemäß.
(4) Für das Dienst- und Besoldungsrecht von Gemeindeverbandsbediensteten gilt das Gemeindebedienstetengesetz 1992 in seiner jeweils geltenden Fassung sinngemäß.(entfällt)
(5) Abs. 2 und 3 gelten nicht für Gemeindeverbände nach § 84a.