§ 22 K-AGO Zusammensetzung des Gemeindevorstandes

Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung - K-AGO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2015 bis 31.12.9999

(1) Der Gemeindevorstand besteht aus dem Bürgermeister und zwei Vizebürgermeistern und in Gemeinden mit mehr als 1000 Einwohnern auch aus weiteren Mitgliedern. Die Gesamtzahl der Mitglieder des Gemeindevorstandes beträgt in Gemeinden

mit 15 Mitgliedern des Gemeinderates 4,

mit 19 Mitgliedern des Gemeinderates 5,

mit 23 Mitgliedern des Gemeinderates 6,

mit 27 und 31 Mitgliedern des Gemeinderates 7,

mit 35 Mitgliedern des Gemeinderates 9.

mit

15 Mitgliedern des Gemeinderates 4,

mit

19 Mitgliedern des Gemeinderates 5,

mit

23 Mitgliedern des Gemeinderates 6,

mit

27, 31 und 35 Mitgliedern des Gemeinderates 7.

(2) Der Gemeindevorstand hat in Stadtgemeinden die Bezeichnung “Stadtrat” zu führen.

(3) Der Bürgermeister ist in die Gesamtzahl der Mitglieder des Gemeindevorstandes (Abs. 1) nur dann einzurechnen, wenn er einer Gemeinderatspartei angehört, die Anspruch auf Vertretung im Gemeindevorstand hat (§ 24 Abs. 1).

Stand vor dem 31.03.2015

In Kraft vom 06.10.1998 bis 31.03.2015

(1) Der Gemeindevorstand besteht aus dem Bürgermeister und zwei Vizebürgermeistern und in Gemeinden mit mehr als 1000 Einwohnern auch aus weiteren Mitgliedern. Die Gesamtzahl der Mitglieder des Gemeindevorstandes beträgt in Gemeinden

mit 15 Mitgliedern des Gemeinderates 4,

mit 19 Mitgliedern des Gemeinderates 5,

mit 23 Mitgliedern des Gemeinderates 6,

mit 27 und 31 Mitgliedern des Gemeinderates 7,

mit 35 Mitgliedern des Gemeinderates 9.

mit

15 Mitgliedern des Gemeinderates 4,

mit

19 Mitgliedern des Gemeinderates 5,

mit

23 Mitgliedern des Gemeinderates 6,

mit

27, 31 und 35 Mitgliedern des Gemeinderates 7.

(2) Der Gemeindevorstand hat in Stadtgemeinden die Bezeichnung “Stadtrat” zu führen.

(3) Der Bürgermeister ist in die Gesamtzahl der Mitglieder des Gemeindevorstandes (Abs. 1) nur dann einzurechnen, wenn er einer Gemeinderatspartei angehört, die Anspruch auf Vertretung im Gemeindevorstand hat (§ 24 Abs. 1).

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