Besitzstörungsklagen (§. 49, Z 4 (Anm.: richtig: § 49 Abs. 2 Z 4)) können, sofern sie nicht eine unbewegliche Sache betreffen, bei dem Gerichte angebracht werden, in dessen Sprengel die Störung erfolgte.Besitzstörungsklagen (Paragraph 49,, Ziffer 4, Anmerkung, richtig: Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 4,)) können, sofern sie nicht eine unbewegliche Sache betreffen, bei dem Gerichte angebracht werden, in dessen Sprengel die Störung erfolgte.
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