Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Besitzstörungsklagen (§. 49 Z 4 (Anm.: richtig: § 49 Abs. 2 Z 4)) können, sofern sie nicht eine unbewegliche Sache betreffen, bei dem Gerichte angebracht werden, in dessen Sprengel die Störung erfolgte.
In Kraft seit 01.01.1898 bis 31.12.9999
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