Begründung: Mit der angefochtenen Entscheidung wies das Erstgericht die von der Klägerin eingebrachte Klage mit der
Begründung: zurück, daß die Beklagte ihren Sitz, sohin ihren allgemeinen Gerichtsstand, in Israel habe. Die Klägerin berufe sich zwar auf den Gerichtsstand nach § 88 Abs. 2 JN ("Fakturengerichtsstand") und indiziere ein inländischen Gerichtsstand auch die inländische Gerichtsbarkeit, doch müsse zu deren
Begründung: eine hinreichende Nahebeziehung zum Inland bestehen... mehr lesen...
Norm: JN §28JN §98 Abs2Vollstreckungsabk Österreich - Israel BGBl 349/1968 IPRG §36
Rechtssatz: Der Fakturengerichtsstand indiziert die inländische Gerichtsbarkeit selbst dann nicht, wenn ein österreichischer Lieferant Waren an einen Kläger mit Sitz in Isreal geliefert und auf den Vertrag österreichisches Recht anzuwenden wäre. Dem Lieferanten ist hier die Rechtsverfolgung in Israel zumutbar. Entscheidungstexte ... mehr lesen...