Begründung: Das Rekursgericht hält die Rechtsmittelausführungen für nicht stichhältig, erachtet hingegen die damit bekämpfte
Begründung: des angefochtenen Beschlusses für zutreffend. Die Wiedergabe des Parteienvorbringens, der Feststellungen und der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes ist daher nicht erforderlich, es genügt vielmehr eine kurze
Begründung: (§§ 526 Abs 3, 500a zweiter Satz ZPO). Gegenstand des nunmehr vom Erstgericht zurückgewiesenen Klagebegehrens ist einerseits... mehr lesen...
Norm: §1 JN, §97 NÖ-FLG, §11 RATG, §12 RATG
Rechtssatz: Für eine Klage auf Beseitigung eines Zaunes und Unterlassung derartiger Störungen einer behaupteten Wegdienstbarkeit, die Grundstücke betrifft, die in das Zusammenlegungsverfahren einbezogen sind, ist der Rechtsweg unzulässig. Zur Honorierung der Berufungsbeantwortung, die mit der Rekursbeantwortung im Kostenpunkt verbunden wird. Entscheidungstexte ... mehr lesen...