Begründung: Das Rekursgericht wies den vom Vater gegen die vom Erstgericht bestellte Sachverständige erhobenen Ablehnungsantrag zurückweisenden Beschluss eingebrachten Rekurs mit der
Begründung: zurück, die Entscheidung über die Ablehnung eines Sachverständigen sei als verfahrensleitender Beschluss gemäß § 45 AußStrG nicht gesondert, sondern nur mit dem Rekurs gegen die Sachentscheidung anfechtbar. Darüber hinaus begründete das Rekursgericht auch, warum die Zurückweisung des Ablehnun... mehr lesen...