In ihrer Klage vom 20. November 2002 hatte die Beschwerdeführerin von der Beklagten Zahlung von EUR 1,668.885,87 samt Nebengebühren begehrt; dieses Klagebegehren wurde laut Vortrag des vorbereitenden Schriftsatzes ON 8 in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 25. März 2003 auf EUR 1,699.934,87 samt Nebengebühren ausgedehnt. Mittels Gebühreneinzuges entrichtete die Beschwerdeführerin am 22. November 2002 ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von EUR 1,668.886,-- Gericht... mehr lesen...
Index: 22/01 Jurisdiktionsnorm27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren
Norm: GGG 1984 §18 Abs2 Z2;JN §14;JN §56 Abs1;
Rechtssatz: Eine Lösungsbefugnis und ein Alternativbegehren fallen gleichermaßen unter § 56 Abs. 1 JN. In beiden Fällen ist die "angegebene Geldsumme für die Beurteilung" im Sinn des § 56 Abs. 1 JN maßgebend (vgl. im Näheren Gitschthaler in Fasching, Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen Ba... mehr lesen...