Art. 17 § 2 JN

JN - Jurisdiktionsnorm

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Es sind anzuwenden

1.

Art. II Z 7, wenn alle den Streitsachen zugrundeliegenden Klagen nach dem 30. April 1983 bei den Gerichten eingelangt sind;

2.

Art. II Z 8 bis 10, Art. III Z 2 und 3, Art. IV Z 3, 49, 52, 53, 56, 57, 59 bis 63 und 64 lit. a sowie Art. V Z 14 auf Vorgänge, die nach dem 30. April 1983 vorzunehmen sind beziehungsweise vorgenommen werden;

(Anm.: Z 3 bis Z 5 ÜR zu den sonstigen Novellen zu BGBl. Nr. 135/1983)

6.

Art. II Z 13 und 54 lit. a, Art. IV Z 38, 54, 58, 72 lit. b, 106 und 112 sowie Art. VIII Z 1, wenn der betreffende Beschluß nach dem 30. April 1983 gefaßt wird (§ 416 Abs. 2 ZPO);

(Anm.: Z 7 bis Z 11 ÜR zu den sonstigen Novellen zu BGBl. Nr. 135/1983)

12.

Art. II Z 21 lit. a bezüglich der im § 51 Abs. 1 Z 6 und 7 JN vorgesehenen Änderungen und Z 42 bezüglich der Einfügung eines § 92b JN auf Klagen, die nach dem 31. Dezember 1985 bei Gericht einlangen;

13.

Art. II Z 19, 20 und 46 sowie die durch diese Verschiebung der sachlichen Zuständigkeit bedingten Änderungen auf Eheverfahren, die nach dem 31. Dezember 1986 gerichtsanhängig werden; über Eheverfahren einschließlich der damit verbundenen vermögensrechtlichen Streitigkeiten aus dem Eheverhältnis, die vor diesem Zeitpunkt gerichtsanhängig werden, entscheidet ohne Rücksicht auf deren Wert der Einzelrichter des Gerichtshofs nach den hiefür geltenden Vorschriften.

(2) Art. II Z 51 bis 53 und 54 lit. b sowie Art. IV Z 32 bis 35 sind nach dem 30. April 1983 auch auf Verfahren anzuwenden, die vorher anhängig geworden sind. Verfügungen, mit denen vor dem 1. Mai 1983 Sachen zu Ferialsachen erklärt worden sind, verlieren mit dem 1. Mai 1983 ihre Wirksamkeit.

(Anm.: Abs. 3 bis Abs. 6 ÜR zu den sonstigen Novellen zu BGBl. Nr. 135/1983.)

In Kraft seit 01.01.1987 bis 31.12.9999
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