(1) Bei den Bezirksgerichten wird die Gerichtsbarkeit durch einen oder mehrere Einzelrichter ausgeübt.
(Anm.: Abs. 2 bis Abs. 4 aufgehoben durch § 6 Abs. 1 BGBl. Nr. 422/1921 iVm § 74 BGBl. Nr. 376/1921)
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