§ 113 JN Legitimation unehelicher Kinder.

JN - Jurisdiktionsnorm

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

Sofern bei einer Legitimation unehelicher Kinder das Gericht mitzuwirken hat, ist hiezu, wenn für die zu legitimierende Person bereits ein Pflegschaftsverfahren anhängig ist, das Pflegschaftsgericht, sonst aber das Bezirksgericht zuständig, bei dem der Vater des zu legitimierenden unehelichen Kindes den allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen hat.

In Kraft seit 01.07.2001 bis 31.12.9999
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