§ 109a JN

JN - Jurisdiktionsnorm

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Zur Behandlung eines aus dem Ausland einlangenden Antrags auf Rückführung eines Kindes im Sinn des Übereinkommens vom 25. Oktober 1980, BGBl. Nr. 512/1988, über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (im Folgenden: HKÜ) ist das Bezirksgericht am Sitz des Gerichtshofs erster Instanz, in dessen Sprengel sich das Kind aufhält, zuständig; für den Sprengel des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien das Bezirksgericht Innere Stadt Wien, für den Sprengel des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz das Bezirksgericht Graz-Ost. Zur Entscheidung über Anträge auf persönlichen Verkehr mit dem Kind (Art. 21 HKÜ) ist das in § 109 genannte Bezirksgericht zuständig.

In Kraft seit 01.09.2017 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 109a JN


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 109a JN selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

11 Entscheidungen zu § 109a JN


Entscheidungen zu § 109a JN


Entscheidungen zu § 109a Abs. 1 JN


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 109a JN


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 109a JN eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 109 JN
§ 109b JN