§ 107 JN

Jurisdiktionsnorm

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.08.2015 bis 31.12.9999

Die inländische Gerichtsbarkeit fürZur Entscheidung über Einwände gegen die Todesfallaufnahme,Authentizität einer öffentlichen Urkunde (Art. 59 Abs. 2 EuErbVO) ist das Ausfolgungsverfahren und jeweils damit zusammenhängende SicherungsmaßnahmenGericht zuständig, in dessen Sprengel die Urkunde ausgestellt worden ist stets gegeben.

Stand vor dem 16.08.2015

In Kraft vom 01.01.2005 bis 16.08.2015

Die inländische Gerichtsbarkeit fürZur Entscheidung über Einwände gegen die Todesfallaufnahme,Authentizität einer öffentlichen Urkunde (Art. 59 Abs. 2 EuErbVO) ist das Ausfolgungsverfahren und jeweils damit zusammenhängende SicherungsmaßnahmenGericht zuständig, in dessen Sprengel die Urkunde ausgestellt worden ist stets gegeben.

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