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Die inländische Gerichtsbarkeit fürZur Entscheidung über Einwände gegen die Todesfallaufnahme,Authentizität einer öffentlichen Urkunde (Art. 59 Abs. 2 EuErbVO) ist das Ausfolgungsverfahren und jeweils damit zusammenhängende SicherungsmaßnahmenGericht zuständig, in dessen Sprengel die Urkunde ausgestellt worden ist stets gegeben.
Die inländische Gerichtsbarkeit fürZur Entscheidung über Einwände gegen die Todesfallaufnahme,Authentizität einer öffentlichen Urkunde (Art. 59 Abs. 2 EuErbVO) ist das Ausfolgungsverfahren und jeweils damit zusammenhängende SicherungsmaßnahmenGericht zuständig, in dessen Sprengel die Urkunde ausgestellt worden ist stets gegeben.