§ 107 JN Einwände gegen die Authentizität einer öffentlichen Urkunde in Verlassenschaftssachen

Jurisdiktionsnorm

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.08.2015 bis 31.12.9999
§ 107.Paragraph 107,

Die inländische Gerichtsbarkeit für Zur Entscheidung über Einwände gegen die Todesfallaufnahme,Authentizität einer öffentlichen Urkunde (Art. 59 Abs. 2 EuErbVO) ist das Ausfolgungsverfahren und jeweils damit zusammenhängende SicherungsmaßnahmenGericht zuständig, in dessen Sprengel die Urkunde ausgestellt worden ist. Zur Entscheidung über Einwände gegen die Authentizität einer öffentlichen Urkunde (Artikel 59, Absatz 2, EuErbVO) ist stets gegebendas Gericht zuständig, in dessen Sprengel die Urkunde ausgestellt worden ist.

Stand vor dem 16.08.2015

In Kraft vom 01.01.2005 bis 16.08.2015
§ 107.Paragraph 107,

Die inländische Gerichtsbarkeit für Zur Entscheidung über Einwände gegen die Todesfallaufnahme,Authentizität einer öffentlichen Urkunde (Art. 59 Abs. 2 EuErbVO) ist das Ausfolgungsverfahren und jeweils damit zusammenhängende SicherungsmaßnahmenGericht zuständig, in dessen Sprengel die Urkunde ausgestellt worden ist. Zur Entscheidung über Einwände gegen die Authentizität einer öffentlichen Urkunde (Artikel 59, Absatz 2, EuErbVO) ist stets gegebendas Gericht zuständig, in dessen Sprengel die Urkunde ausgestellt worden ist.

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