§ 37 JGG

JGG - Jugendgerichtsgesetz 1988

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Ein Jugendlicher muss bei seiner Vernehmung (§ 164 StPO) im Fall der Festnahme oder Vorführung zur sofortigen Vernehmung (§ 153 Abs. 3 StPO), bei einer Tatrekonstruktion (§ 149 Abs. 1 Z 2 StPO) und bei einer Gegenüberstellung (§ 163 StPO) durch einen Verteidiger vertreten sein. In den übrigen Fällen einer Vernehmung ist, soweit der Jugendliche nicht durch einen Verteidiger vertreten ist, eine Person seines Vertrauens beizuziehen oder, wenn eine solche Beiziehung mangels Verfügbarkeit einer geeigneten Person binnen angemessener Frist nicht möglich ist, die Vernehmung in Bild und Ton aufzuzeichnen (§ 36a Abs. 2 bis 4). Über diese Rechte ist der Jugendliche in der Rechtsbelehrung (§ 50 StPO) und in der Ladung (§ 153 Abs. 2 StPO), spätestens jedoch vor Beginn der Vernehmung (§ 164 Abs. 1 und 2 StPO) zu informieren. § 164 Abs. 2 fünfter Satz StPO gilt nicht.

(2) Als Vertrauensperson des Jugendlichen kommen sein gesetzlicher Vertreter, ein Erziehungsberechtigter, ein Angehöriger, ein Lehrer, ein Erzieher oder ein Vertreter des Kinder- und Jugendhilfeträgers, der Jugendgerichtshilfe oder der Bewährungshilfe in Betracht.

(3) § 160 Abs. 2 dritter und vierter Satz StPO gilt sinngemäß.

In Kraft seit 01.06.2020 bis 31.12.9999
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