Ist dem Beschuldigten bereits ein Bewährungshelfer bestellt, so hat dieser das Recht, an den in § 49 Z 10 StPO genannten Beweisaufnahmen und Verhandlungen teilzunehmen und dort gehört zu werden. Ist dem Beschuldigten bereits ein Bewährungshelfer bestellt, so hat dieser das Recht, an den in Paragraph 49, Ziffer 10, StPO genannten Beweisaufnahmen und Verhandlungen teilzunehmen und dort gehört zu werden.
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