§ 83 IWO 2011

Innsbrucker Wahlordnung 2011 - IWO 2011, Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.08.2021 bis 31.12.9999

In der konstituierenden Sitzung des Gemeinderates ist insbesondere

a)

außer im Fall des § 11 lit. b des Innsbrucker Stadtrechts 1975 die Anzahl der weiteren Mitglieder des Stadtsenates festzusetzen,

b)

zu ermitteln, wie viele Stellen des Stadtsenates auf die einzelnen Gemeinderatsparteien entfallen,

c)

die Wahl des Bürgermeisters durchzuführen, wenn dieser vom Gemeinderat aus dessen Mitte zu wählen ist,

d)

die Wahl der Bürgermeister-Stellvertreter durchzuführen,

e)

die Wahl der weiteren Mitglieder des Stadtsenates durchzuführen,

f)

zu bestimmen, ob die Mitglieder des Stadtsenates im Fall ihrer Verhinderung durch Ersatzmitglieder zu vertreten sind, und gegebenenfalls die Wahl der Ersatzmitglieder vorzunehmen sowie

g)

die Bestellung des Substanzverwalters, der Stellvertreter des Substanzverwalters und des ersten Rechnungsprüfers nach § 36b des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996, LGBl. Nr. 74/1996, in der jeweils geltenden Fassung vorzunehmen.

Die Wahlen nach lit. c, d und dg sind jedenfalls, jene nach lit. e und f jedoch nur in den Fällen des § 86 Abs. 2, gegebenenfalls in Verbindung mit § 86 Abs. 3, mit Stimmzetteln durchzuführen.

Stand vor dem 24.08.2021

In Kraft vom 23.08.2017 bis 24.08.2021

In der konstituierenden Sitzung des Gemeinderates ist insbesondere

a)

außer im Fall des § 11 lit. b des Innsbrucker Stadtrechts 1975 die Anzahl der weiteren Mitglieder des Stadtsenates festzusetzen,

b)

zu ermitteln, wie viele Stellen des Stadtsenates auf die einzelnen Gemeinderatsparteien entfallen,

c)

die Wahl des Bürgermeisters durchzuführen, wenn dieser vom Gemeinderat aus dessen Mitte zu wählen ist,

d)

die Wahl der Bürgermeister-Stellvertreter durchzuführen,

e)

die Wahl der weiteren Mitglieder des Stadtsenates durchzuführen,

f)

zu bestimmen, ob die Mitglieder des Stadtsenates im Fall ihrer Verhinderung durch Ersatzmitglieder zu vertreten sind, und gegebenenfalls die Wahl der Ersatzmitglieder vorzunehmen sowie

g)

die Bestellung des Substanzverwalters, der Stellvertreter des Substanzverwalters und des ersten Rechnungsprüfers nach § 36b des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996, LGBl. Nr. 74/1996, in der jeweils geltenden Fassung vorzunehmen.

Die Wahlen nach lit. c, d und dg sind jedenfalls, jene nach lit. e und f jedoch nur in den Fällen des § 86 Abs. 2, gegebenenfalls in Verbindung mit § 86 Abs. 3, mit Stimmzetteln durchzuführen.

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