§ 68 IWO 2011 Ungültigkeit des Stimmzettels für die Wahl des Gemeinderates

IWO 2011 - Innsbrucker Wahlordnung 2011 - IWO 2011, Gesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
  1. (1)Absatz einsDer Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderates ist ungültig, wenn
    1. a)Litera aein anderer als der amtliche Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderates zur Stimmabgabe verwendet wurde,
    2. b)Litera bder Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles derart beschädigt wurde, dass nicht eindeutig hervorgeht, für welche Wählergruppe der Wähler seine Stimme abgeben wollte,
    3. c)Litera cder Stimmzettel entgegen dem § 61 Abs. 1 und 2, etwa durch Durchstreichen aller Wählergruppen und dergleichen, behandelt wurde,der Stimmzettel entgegen dem Paragraph 61, Absatz eins und 2, etwa durch Durchstreichen aller Wählergruppen und dergleichen, behandelt wurde,
    4. d)Litera dzwei oder mehrere Wählergruppen bezeichnet wurden, deren Wahlvorschläge nicht gekoppelt sind,
    5. e)Litera enur Namen oder Reihungsnummern von Wahlwerbern eingetragen wurden und die Eintragung nicht nach § 61 Abs. 4 erfolgt ist,nur Namen oder Reihungsnummern von Wahlwerbern eingetragen wurden und die Eintragung nicht nach Paragraph 61, Absatz 4, erfolgt ist,
    6. f)Litera faus den vom Wähler angebrachten Zeichen oder der sonstigen Kennzeichnung des Stimmzettels nicht eindeutig hervorgeht, für welche Wählergruppe er seine Stimme abgeben wollte.
  2. (2)Absatz 2Wahlkuverts, die keinen Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderates enthalten, gelten als ungültige Stimmen.
  3. (3)Absatz 3Wörter, Bemerkungen oder Zeichen, die auf dem Stimmzettel außer zur Kennzeichnung einer Wählergruppe oder zur Bezeichnung von Wahlwerbern angebracht wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit des Stimmzettels nicht, sofern sich hierdurch nicht einer der angeführten Ungültigkeitsgründe ergibt. Im Wahlkuvert befindliche Beilagen aller Art beeinträchtigen die Gültigkeit des Stimmzettels nicht.
In Kraft seit 10.06.2023 bis 16.11.2023
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 68 IWO 2011


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 68 IWO 2011 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 68 IWO 2011


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 68 IWO 2011


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 68 IWO 2011 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis IWO 2011 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 67 IWO 2011
§ 69 IWO 2011