(1) Die Sprengelwahlbehörden und die Gemeindewahlbehörde haben ihre Wahlakten unverzüglich der Hauptwahlbehörde zu übermitteln.
(2) Die Hauptwahlbehörde hat sodann die nach § 66 Abs. 5 und § 67, gegebenenfalls in Verbindung mit § 59, getroffenen Feststellungen aufgrund der Niederschriften rechnerisch zu überprüfen und für den gesamten Bereich der Stadt zusammenzurechnen.
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