§ 70 IWO 2011 Mehrere amtliche Stimmzettel in einem Wahlkuvert

IWO 2011 - Innsbrucker Wahlordnung 2011 - IWO 2011, Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Enthält ein Wahlkuvert mehrere amtliche Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderates, so sind sämtliche Eintragungen auf diesen amtlichen Stimmzetteln als auf einem von ihnen erfolgt anzusehen. Dies gilt sinngemäß für den Fall, dass ein Wahlkuvert mehrere amtliche Stimmzettel für die Wahl des Bürgermeisters enthält. Die Gültigkeit ist hinsichtlich der Wahl des Gemeinderates und der Wahl des Bürgermeisters nach den §§ 61, 63, 68 und 69 zu beurteilen. Die Gültigkeit der Eintragung von Wahlwerbern ist nach § 62 zu beurteilen.

In Kraft seit 14.12.2011 bis 31.12.9999
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