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(2) Die Hauptwahlbehörde hat in Anwendung des § 81 Abs. 1 bis 4 festzustellen, auf welche Wählergruppe(n) Abs. 1 lit. a zutrifft.
(3) Hat kein Wahlwerber, auf dessen Wählergruppe Abs. 1 lit. a zutrifft, mehr als die Hälfte der für die Wahl des Bürgermeisters abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, so hat zwischen jenen beiden Wahlwerbern, die die meisten gültigen Stimmen für die Wahl des Bürgermeisters erhalten haben und auf deren Wählergruppe jeweils Abs. 1 lit. a zutrifft, ein zweiter Wahlgang (engere Wahl) stattzufinden. Würden wegen Stimmengleichheit mehr als zwei Wahlwerber in die engere Wahl kommen, so entscheidet zwischen den Wahlwerbern, die die gleiche Anzahl an Stimmen erhalten haben, das vom jüngsten Mitglied der Hauptwahlbehörde zu ziehende Los.
(4) Trifft Abs. 1 lit. a lediglich auf die Wählergruppe eines einzigen Wahlwerbers zu, so gilt dieser unabhängig von der Anzahl der für ihn abgegebenen gültigen Stimmen als zum Bürgermeister gewählt.
(5) Trifft Abs. 1 lit. a auf keine Wählergruppe eines Wahlwerbers zu, so ist der Bürgermeister nach § 85 Abs. 2 vom neu gewählten Gemeinderat aus dessen Mitte zu wählen.
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(2) Die Hauptwahlbehörde hat in Anwendung des § 81 Abs. 1 bis 4 festzustellen, auf welche Wählergruppe(n) Abs. 1 lit. a zutrifft.
(3) Hat kein Wahlwerber, auf dessen Wählergruppe Abs. 1 lit. a zutrifft, mehr als die Hälfte der für die Wahl des Bürgermeisters abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, so hat zwischen jenen beiden Wahlwerbern, die die meisten gültigen Stimmen für die Wahl des Bürgermeisters erhalten haben und auf deren Wählergruppe jeweils Abs. 1 lit. a zutrifft, ein zweiter Wahlgang (engere Wahl) stattzufinden. Würden wegen Stimmengleichheit mehr als zwei Wahlwerber in die engere Wahl kommen, so entscheidet zwischen den Wahlwerbern, die die gleiche Anzahl an Stimmen erhalten haben, das vom jüngsten Mitglied der Hauptwahlbehörde zu ziehende Los.
(4) Trifft Abs. 1 lit. a lediglich auf die Wählergruppe eines einzigen Wahlwerbers zu, so gilt dieser unabhängig von der Anzahl der für ihn abgegebenen gültigen Stimmen als zum Bürgermeister gewählt.
(5) Trifft Abs. 1 lit. a auf keine Wählergruppe eines Wahlwerbers zu, so ist der Bürgermeister nach § 85 Abs. 2 vom neu gewählten Gemeinderat aus dessen Mitte zu wählen.