§ 9 IVF-FG

IVF-Fonds-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2004 bis 31.12.9999

Vollziehung

§ 9. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales, hinsichtlich der §§ 2 und 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie, betraut.

1.

hinsichtlich des § 6 Abs. 2 der Bundesminister für Justiz,

2.

hinsichtlich des § 6a der Bundesminister für Finanzen,

3.

hinsichtlich der §§ 2 und 3 der Bundesminister für Gesundheit und Frauen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz,

4.

im Übrigen der Bundesminister für Gesundheit und Frauen

betraut.

Stand vor dem 30.04.2004

In Kraft vom 01.01.2000 bis 30.04.2004

Vollziehung

§ 9. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales, hinsichtlich der §§ 2 und 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie, betraut.

1.

hinsichtlich des § 6 Abs. 2 der Bundesminister für Justiz,

2.

hinsichtlich des § 6a der Bundesminister für Finanzen,

3.

hinsichtlich der §§ 2 und 3 der Bundesminister für Gesundheit und Frauen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz,

4.

im Übrigen der Bundesminister für Gesundheit und Frauen

betraut.

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