§ 204 Abs. 1 KO in der Fassung des Artikels 6 ist auf Tätigkeiten anzuwenden, die nach dem 28. Februar 2006 erbracht werden. Paragraph 204, Absatz eins, KO in der Fassung des Artikels 6 ist auf Tätigkeiten anzuwenden, die nach dem 28. Februar 2006 erbracht werden.
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