§ 200 Abs. 4 KO in der Fassung des Artikels 6 ist anzuwenden, wenn der Antrag auf Einleitung des Abschöpfungsverfahrens nach dem 28. Februar 2006 bei Gericht einlangt. Paragraph 200, Absatz 4, KO in der Fassung des Artikels 6 ist anzuwenden, wenn der Antrag auf Einleitung des Abschöpfungsverfahrens nach dem 28. Februar 2006 bei Gericht einlangt.
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