Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
§ 196 Abs. 1 KO in der Fassung des Artikels 6 ist anzuwenden, wenn der Antrag auf Abschluss eines Zahlungsplans nach dem 28. Februar 2006 bei Gericht einlangt.
In Kraft seit 14.01.2006 bis 31.12.9999
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