§ 213 Abs. 2 KO in der Fassung des Artikels 6 ist anzuwenden, wenn über die Restschuldbefreiung nach dem 28. Februar 2006 entschieden wird. Paragraph 213, Absatz 2, KO in der Fassung des Artikels 6 ist anzuwenden, wenn über die Restschuldbefreiung nach dem 28. Februar 2006 entschieden wird.
0 Kommentare zu Art. 11 § 9 IO