§ 99 IO

IO - Insolvenzordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Der Schuldner ist verpflichtet, dem Insolvenzverwalter alle zur Geschäftsführung erforderlichen Aufklärungen zu erteilen.

In Kraft seit 27.07.2021 bis 31.12.9999
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