§ 99 IO

Insolvenzordnung

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.07.2021 bis 31.12.9999

Der Schuldner ist verpflichtet, dem Insolvenzverwalter alle zur Geschäftsführung erforderlichen Aufklärungen zu erteilen.

Stand vor dem 26.07.2021

In Kraft vom 01.07.2010 bis 26.07.2021

Der Schuldner ist verpflichtet, dem Insolvenzverwalter alle zur Geschäftsführung erforderlichen Aufklärungen zu erteilen.