Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsSolange die Prüfungsverhandlung nicht abgeschlossen ist, kann der Gläubiger für seine angemeldete Forderung einen anderen Rang in Anspruch nehmen.
(2)Absatz 2Sonstige Anträge auf Ausdehnung oder Änderung der angemeldeten Forderung sind zuzulassen, wenn dadurch keine Erschwerung der Prüfungsverhandlung eintritt.
(3)Absatz 3Nach Ablauf der Anmeldungsfrist angemeldete Forderungen sind, soweit tunlich, in die Verhandlung einzubeziehen.
In Kraft seit 27.07.2021 bis 31.12.9999
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