Norm: IO §99KO §99
Rechtssatz: Die umfassende Auskunftserteilung bezieht sich auch auf das der Konkurseröffnung vorangegangene Tun des Gemeinschuldners, also auf seine früheren Verhaltensweisen und Umstände, die eine Anfechtung von Rechtshandlungen begründen könnten. Entscheidungstexte 8 Ob 8/88 Entscheidungstext OGH 07.12.1988 8 Ob 8/88 20 ... mehr lesen...
Norm: IO §99KO §99
Rechtssatz: Der Gemeinschuldner muß die erforderlichen Auskünfte unaufgefordert erteilen. Entscheidungstexte 7 Ob 537/88 Entscheidungstext OGH 19.05.1988 7 Ob 537/88 20 Os 10/16w Entscheidungstext OGH 27.01.2017 20 Os 10/16w Beisatz: Die (an sich umfassende) Verpflichtung zur Auskunftserteilung kann zwar im Einze... mehr lesen...