§ 108 IO

IO - Insolvenzordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.11.2024

(1) Das Ergebnis der Prüfungsverhandlung ist in das Anmeldungsverzeichnis einzutragen.

(2) Das Verzeichnis gilt als Bestandteil des bei der Prüfungstagsatzung aufzunehmenden Protokolles. Die Gläubiger können beglaubigte Auszüge verlangen.

In Kraft seit 27.07.2021 bis 31.12.9999
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