Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsIst dem Schuldner noch vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Erbschaft angefallen und bis zum Tage der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch nicht eingeantwortet worden, so ist in das Inventar über die Insolvenzmasse nur dasjenige aufzunehmen, was dem Schuldner nach dem Ergebnisse der Verlassenschaftsabhandlung zukommt.
(2)Absatz 2Wird auch über die Erbschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so ist dieses als abgesondertes Insolvenzverfahren zu verhandeln.
(3)Absatz 3Die vorstehenden Bestimmungen sind auch auf Erbschaften anzuwenden, die dem Schuldner erst während des Insolvenzverfahrens anfallen.
In Kraft seit 27.07.2021 bis 31.12.9999
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