Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2025
(1)Absatz einsBeschlüsse und Anträge bedürfen der absoluten Mehrheit der Stimmen, die nach dem Betrag der Forderungen zu berechnen ist.
(2)Absatz 2Es sind nur die Stimmen der bei der Gläubigerversammlung erschienenen Insolvenzgläubiger zu zählen.
(3)Absatz 3Ein Mitstimmen in eigener Sache ist nur bei Anträgen möglich.
In Kraft seit 01.07.2010 bis 31.12.9999
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