Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsDas Insolvenzgericht hat einen Schuldner, der vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein genaues Vermögensverzeichnis nicht überreicht hat, zu dessen unverzüglicher Vorlage anzuhalten. Vom Vermögensverzeichnis sind so viele gleichlautende Abschriften (Ablichtungen) vorzulegen, daß die Verständigungen (§ 75) bewirkt, eine Abschrift dem Insolvenzverwalter zugeleitet und eine weitere für die Gerichtsakten zurückbehalten werden kann; das gilt auch für etwa überreichte Bilanzen.Das Insolvenzgericht hat einen Schuldner, der vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein genaues Vermögensverzeichnis nicht überreicht hat, zu dessen unverzüglicher Vorlage anzuhalten. Vom Vermögensverzeichnis sind so viele gleichlautende Abschriften (Ablichtungen) vorzulegen, daß die Verständigungen (Paragraph 75,) bewirkt, eine Abschrift dem Insolvenzverwalter zugeleitet und eine weitere für die Gerichtsakten zurückbehalten werden kann; das gilt auch für etwa überreichte Bilanzen.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2010)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2010,)
(3)Absatz 3Hat der Schuldner eine Bilanz vorgelegt, so ist sie vom Insolvenzverwalter zu prüfen und zu berichtigen. Andernfalls kann das Insolvenzgericht dem Insolvenzverwalter auftragen, unter Beobachtung der Vorschriften des § 96, Absatz 2, selbst eine Bilanz aufzustellen.Hat der Schuldner eine Bilanz vorgelegt, so ist sie vom Insolvenzverwalter zu prüfen und zu berichtigen. Andernfalls kann das Insolvenzgericht dem Insolvenzverwalter auftragen, unter Beobachtung der Vorschriften des Paragraph 96,, Absatz 2, selbst eine Bilanz aufzustellen.
(4)Absatz 4Der Schuldner muß das Verzeichnis oder die von ihm vorgelegte Bilanz eigenhändig unterschreiben und sich zugleich bereiterklären, vor dem Insolvenzgericht zu unterfertigen, daß seine Angaben über den Aktiv- und Passivstand richtig und vollständig seien und daß er von seinem Vermögen nichts verschwiegen habe.
(5)Absatz 5Sobald der Aktivstand durch das Inventar richtiggestellt ist, hat der Schuldner das Vermögensverzeichnis vor dem Insolvenzgericht auf Antrag des Insolvenzverwalters oder eines Insolvenzgläubigers oder auf Anordnung des Insolvenzgerichts zu unterfertigen. Zu dieser Tagsatzung sind der Insolvenzverwalter, die Mitglieder des Gläubigerausschusses und der Antragsteller zu laden.
(6)Absatz 6Ist eine Verlassenschaft, eine eingetragene Personengesellschaft oder eine juristische Person Schuldner, so bestimmt das Insolvenzgericht, ob alle oder welche von den Erben, unbeschränkt haftenden Gesellschaftern oder Liquidatoren oder von den zur Vertretung der juristischen Person berechtigten Personen das Vermögensverzeichnis vor dem Insolvenzgericht zu unterfertigen haben.
In Kraft seit 27.07.2021 bis 31.12.9999
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