§ 95a IO

IO - Insolvenzordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

(1) Hat das Insolvenzgericht bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen Kurator zur Geltendmachung von Forderungen zu bestellen, so gilt Folgendes:

1.

Der Kurator hat die Forderungen zu ermitteln und anzumelden. Er ist verpflichtet, die Gläubiger auf ihr Verlangen vor Anmeldung der Forderung zu hören und sie von der Anmeldung zu benachrichtigen. Das Recht der Gläubiger, die Forderungen selbst anzumelden, bleibt unberührt.

2.

Der Insolvenzverwalter hat dem Kurator und auf Verlangen den Gläubigern dieser Forderungen Einsicht in die Bücher und Aufzeichnungen des Schuldners zu gewähren.

(2) Dem Kurator steht das Stimmrecht in der Gläubigerversammlung nur gemäß § 93 Abs. 2 zu, es sei denn, dass es sich um Angelegenheiten handelt, die lediglich die zur vorzugsweisen Befriedigung der von ihm vertretenen Gläubiger gewidmeten Vermögensstücke betreffen.

(3) Der Kurator hat gegen die Insolvenzmasse Anspruch auf Ersatz seiner Barauslagen und auf eine angemessene Vergütung seiner Mühewaltung. § 125 ist anzuwenden.

In Kraft seit 08.07.2022 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 95a IO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 95a IO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

2 Entscheidungen zu § 95a IO


Entscheidungen zu § 95a IO


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 95a IO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 95a IO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis IO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 95 IO
§ 96 IO