§ 90 IO

IO - Insolvenzordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Solange ein Gläubigerausschuß nicht bestellt ist, hat das Insolvenzgericht die dem Gläubigerausschuß zugewiesenen Obliegenheiten. Wenn die Zustimmung des Gläubigerausschusses vorgeschrieben ist, kann das Insolvenzgericht den Beschluß der Gläubigerversammlung einholen.

In Kraft seit 27.07.2021 bis 31.12.9999
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