§ 85 IO

IO - Insolvenzordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.11.2024

Aus Zweckmäßigkeitsgründen kann ein Stellvertreter des Insolvenzverwalters bestellt werden, der ihn im Falle der Verhinderung zu vertreten hat. Auf den Stellvertreter sind die für den Insolvenzverwalter geltenden Bestimmungen anzuwenden.

In Kraft seit 27.07.2021 bis 31.12.9999
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