Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDas Insolvenzgericht kann dem Insolvenzverwalter besondere Verwalter beigeben, wenn
1.Ziffer einses der Umfang des Geschäfts erfordert,
a)Litera afür bestimmte Zweige der Verwaltung, insbesondere für die Verwaltung von unbeweglichem Vermögen,
b)Litera bfür einzelne Tätigkeiten, insbesondere für solche, die besonderer Kenntnisse oder Fähigkeiten bedürfen,
2.Ziffer 2dem Insolvenzverwalter die Unabhängigkeit gegenüber einem Gläubiger (§ 80b Abs. 2 Z 2) fehlt.dem Insolvenzverwalter die Unabhängigkeit gegenüber einem Gläubiger (Paragraph 80 b, Absatz 2, Ziffer 2,) fehlt.
Die Rechte und Pflichten solcher Verwalter richten sich innerhalb ihres Geschäftskreises nach den für den Insolvenzverwalter geltenden Bestimmungen.
(2)Absatz 2Ist jedoch schon vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Zwangsverwaltung erwirkt worden, so ist der Zwangsverwalter, wenn nicht überwiegende Gründe die Bestellung einer anderen Person notwendig machen, zum besonderen Verwalter zu bestellen.
(3)Absatz 3Haben Absonderungsgläubiger die Zwangsverwaltung erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erwirkt, so ist dem schon bestellten besonderen Verwalter in der Regel auch das Amt des Zwangsverwalters zu übertragen.
In Kraft seit 27.07.2021 bis 31.12.9999
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