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(1) Zur Beschlußfähigkeit einer nach Abhaltung der Prüfungstagsatzung stattfindenden Gläubigerversammlung ist die Anwesenheit von wenigstens zwei Konkursgläubigern erforderlich, deren stimmberechtigte Forderungen den vierten Teil der Konkursforderungen erreichen.
(2) Zu BeschlüssenBeschlüsse und zu Anträgen nach § 87 Abs. 2 sowie nach § 88 Abs. 1 und 3 bedarf esAnträge bedürfen der absoluten Mehrheit der Stimmen, die nach dem Betrag der Forderungen zu berechnen ist.
(32) Sofern in der Konkursordnung nichts anderes bestimmt ist,Es sind nur die Stimmen der bei der Gläubigerversammlung erschienenen KonkursgläubigerInsolvenzgläubiger zu zählen.
(43) Mit Ausnahme von Anträgen (Abs. 2) kannEin Mitstimmen in eigener Sache niemand mitstimmenist nur bei Anträgen möglich.
(1) Zur Beschlußfähigkeit einer nach Abhaltung der Prüfungstagsatzung stattfindenden Gläubigerversammlung ist die Anwesenheit von wenigstens zwei Konkursgläubigern erforderlich, deren stimmberechtigte Forderungen den vierten Teil der Konkursforderungen erreichen.
(2) Zu BeschlüssenBeschlüsse und zu Anträgen nach § 87 Abs. 2 sowie nach § 88 Abs. 1 und 3 bedarf esAnträge bedürfen der absoluten Mehrheit der Stimmen, die nach dem Betrag der Forderungen zu berechnen ist.
(32) Sofern in der Konkursordnung nichts anderes bestimmt ist,Es sind nur die Stimmen der bei der Gläubigerversammlung erschienenen KonkursgläubigerInsolvenzgläubiger zu zählen.
(43) Mit Ausnahme von Anträgen (Abs. 2) kannEin Mitstimmen in eigener Sache niemand mitstimmenist nur bei Anträgen möglich.