Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDer Insolvenzverwalter hat Anspruch auf eine Entlohnung zuzüglich Umsatzsteuer sowie auf Ersatz seiner Barauslagen. Die Entlohnung beträgt in der Regel 3 000 Euro zuzüglich
vonvonden ersten 22 000 Euro der Bemessungsgrundlage20%,
vonvondem Mehrbetrag bis zu 100 000 Euro15%,
vonvondem Mehrbetrag bis zu 500 000 Euro10%,
vonvondem Mehrbetrag bis zu 1 000 000 Euro8%,
vonvondem Mehrbetrag bis zu 2 000 000 Euro6%,
vonvondem Mehrbetrag bis zu 3 000 000 Euro4%,
vonvondem Mehrbetrag bis zu 6 000 000 Euro2%,
undundvon dem darüber hinausgehenden Betrag1%.
(2)Absatz 2Bemessungsgrundlage nach Abs. 1 ist der bei der Verwertung erzielte Bruttoerlös, um dessen Einbringlichmachung sich der Insolvenzverwalter verdient gemacht hat, einschließlich der bei Verwertung von Sondermassen der Insolvenzmasse zufließenden Beträge und unter Abzug der Beträge, die aus der Masse an den Insolvenzverwalter oder an Dritte (§ 81 Abs. 4) geleistet wurden.Bemessungsgrundlage nach Absatz eins, ist der bei der Verwertung erzielte Bruttoerlös, um dessen Einbringlichmachung sich der Insolvenzverwalter verdient gemacht hat, einschließlich der bei Verwertung von Sondermassen der Insolvenzmasse zufließenden Beträge und unter Abzug der Beträge, die aus der Masse an den Insolvenzverwalter oder an Dritte (Paragraph 81, Absatz 4,) geleistet wurden.
(3)Absatz 3Für die Fortführung des Unternehmens gebührt dem Insolvenzverwalter bei Vorlage des Kostenvoranschlags längstens innerhalb eines Monats ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens, sonst ab Vorlage eine besondere Entlohnung, die den vom Insolvenzverwalter nach § 125a angesprochenen Betrag nicht um mehr als 15% überschreiten darf.Für die Fortführung des Unternehmens gebührt dem Insolvenzverwalter bei Vorlage des Kostenvoranschlags längstens innerhalb eines Monats ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens, sonst ab Vorlage eine besondere Entlohnung, die den vom Insolvenzverwalter nach Paragraph 125 a, angesprochenen Betrag nicht um mehr als 15% überschreiten darf.
(4)Absatz 4Der Insolvenzverwalter kann den Ersatz von Auslagen, die ihm dadurch erwachsen sind, daß er Dritte (§ 81 Abs. 4) heranzieht, nur verlangen, wenn das Gericht zugestimmt hat.Der Insolvenzverwalter kann den Ersatz von Auslagen, die ihm dadurch erwachsen sind, daß er Dritte (Paragraph 81, Absatz 4,) heranzieht, nur verlangen, wenn das Gericht zugestimmt hat.
In Kraft seit 26.06.2017 bis 31.12.9999
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