§ 82b IO

IO - Insolvenzordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

Die Regelentlohnung nach §§ 82 und 82a erhöht sich, soweit dies unter Berücksichtigung außergewöhnlicher Umstände geboten ist, und zwar insbesondere im Hinblick auf

1.

die Größe und Schwierigkeit des Verfahrens,

2.

den mit der Bearbeitung der Arbeitsverhältnisse verbundenen besonderen Aufwand,

3.

den mit der Prüfung der Aus- und Absonderungsrechte verbundenen besonderen Aufwand oder

4.

den für die Insolvenzgläubiger erzielten besonderen Erfolg.

In Kraft seit 01.07.2010 bis 31.12.9999
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