Die Regelentlohnung nach §§ 82 und 82a erhöht sich, soweit dies unter Berücksichtigung außergewöhnlicher Umstände geboten ist, und zwar insbesondere im Hinblick auf
1. | die Größe und Schwierigkeit des Verfahrens, | |||||||||
2. | den mit der Bearbeitung der Arbeitsverhältnisse verbundenen besonderen Aufwand, | |||||||||
3. | den mit der Prüfung der Aus- und Absonderungsrechte verbundenen besonderen Aufwand oder | |||||||||
4. | den für die Insolvenzgläubiger erzielten besonderen Erfolg. |
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